1. Allgemeine Bedingungen

     

  2. Allgemeines
  3. Unsere Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Leistungen) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte dieser Art, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.
    2. Den Einkaufsbedingungen und sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachstehend Besteller genannt – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen haben.

     

  4. Angebote

     

  5. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zur beidseitigen Angebotsannahme.
    2. Angaben unserer Vertreter sowie mündliche Angaben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Sonstige Rechte und Pflichten


  1. Der Besteller verpflichtet sich, dass Rechte Dritter durch die vertragsgemäße Verwendung von Daten, Fotos, Vorlagen, Materialien (insbesondere auch Texte) und Gegenständen (im Folgenden: Beistellungen), die uns
    vom Besteller überlassen werden, nicht beeinträchtigt werden. Soweit erforderlich, wird der Besteller entsprechende Rechte, insbesondere Nutzungsrechte, auf eigene Kosten erwerben, sofern dies im Angebot für Einzelfälle nicht anders geregelt wurde.
    2. Der Besteller darf die Leistungen nur dergestalt verwenden, dass Rechte Dritter nicht beeinträchtigt oder verletzt werden.
    3. Uns obliegt keine Prüfungspflicht bezüglich etwaiger Drittrechte. Soweit uns diese bekannt sind oder werden, werden wir den Besteller darüber informieren. Wir sind nicht verpflichtet, Beistellungen des Bestellers zu überprüfen, es sei denn, die fehlende Verarbeitungs- und Verwendungsfähigkeit oder die
    fehlende Lesbarkeit digitaler Daten ist offensichtlich.
    4. Der Besteller ermöglicht uns, seine Geschäftsräume zu betreten, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
    5. Der Besteller verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags des Bestellers oder der Nutzung der Leistungen durch den Besteller gegen
    uns erhoben werden, insbesondere wegen möglicher Verstöße gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften. Die Verpflichtung des Bestellers umfasst insbesondere auch die Freistellung von notwendigen Rechtsverteidigungskosten.
    6. Die Datensicherung obliegt alleine dem Besteller, wir sind jedoch berechtigt, Sicherungskopien zu erstellen.
    7. Wir sind berechtigt, die Leistung im angemessenen Umfang im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

     

  2. Preise

     

  3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich aller gesetzlichen Steuern und Zölle. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab inländischem Werk [unsere Adresse] ausschließlich Verpackung, Fracht und
    sonstigen Versandkosten.
    2. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung
    oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben.
    3. Der Abruf von Daten aus unseren Sicherungskopien auf Veranlassung des Bestellers zum Zwecke der Überlassung an den Besteller ist gesondert entgeltpflichtig.
    4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers werden dem Auftraggeber hinsichtlich der zusätzlich entstehenden Kosten berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten insbesondere Änderungen
    eines auf einer gemeinsamen Abstimmung beruhenden Konzepts.
    5. Wir weisen den Besteller darauf hin, dass unsere Leistungen Gema gebührenpflichtige Bestandteile enthalten können. Diese Gebühren sind vom Besteller zu tragen.
    IV. Lieferzeit/Lieferung
    1. Die angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Für verzögerte, unterbliebene oder nicht vertragsgerechte Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft. Über derartige Hindernisse informieren wir den Besteller unverzüglich.
    3. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen
    wir dem Besteller unverzüglich mit. Der Besteller und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt,
    Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden,
    unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Derjenige Vertragspartner,
    der beabsichtigt, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten, hat dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert.
    4. Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges können nur unter den Voraussetzungen des Abschnitt V. 2 geltend gemacht werden.
    5. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Teillieferungen werden mit dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt und sind vom Besteller nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer VIII.1. zu zahlen.

     

  4. Mängelrechte, Schadensersatz

  5. Der Besteller ist verpflichtet, Entwürfe, Vor- und Zwischenerzeugnisse, die ihm zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, sorgfältig zu prüfen und Mängel zu rügen. Die Rüge soll schriftlich erfolgen. Leistungen,
    die entsprechend einer erklärten Freigabe erfolgen, gelten als vertragsgemäß. Mit Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Besteller zu einer schriftlichen Abnahme des Projektes innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der Leistung auf einem Test- oder Stagingsystem. Sollte innerhalb dieser Frist keine Freigabe erfolgt sein, gilt die Leistung als erfüllt und abgenommen. Etwaige Bugs nach erfolgter Abnahme, die aufgrund von Server- oder Versionsänderungen vorkommen, sind nicht beanstandungssfähig. 

Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, oder des Designs stellen keine Mängel dar. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass wir eine mustergetreue Lieferung vereinbart haben.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum
Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

  1. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wirauf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten,deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dem Besteller stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese
    • auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche
    oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder
    • auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen
    Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf Arglist beruhen oder
    • auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder
    • auf der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie beruhen.
    Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie
    Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
    Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

     

  2. Ablauf bzw. Verjährung von Mängelansprüchen

  3. Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln gelieferter Ware verjähren in einem Jahr, es sei denn,
    a. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat
    oder
    b. es handelt sich um Ansprüche, die Gegenstand des § 479 BGB sind oder
    c. der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder arglistigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
    In den Fällen 1 bis 3 und für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. DasGleiche gilt für Ansprüche, die auf einer von uns übernommenen Garantie oder einem von uns übernommenen Beschaffungsrisiko beruhen.

Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.
2. Für Rechtsmängel gilt die Vorschrift der Ziffer 1. entsprechend.

Alle Onlineprogrammierungen und Leistungen verjähren nach Abnahme der Version auf einer Test- oder Stagingumgebung.

                                            
VII. Eigentumsvorbehalt


  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch aus später abgeschlossenen Verträgen, bezahlt sind.
    2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware oder Leistung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
    a. Die Verarbeitung oder Umbildung der  sogenannten Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950
    BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum an der neuen Sache.
    Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.
    Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
    b. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir
    hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist.
    Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung
    zu.
    Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.
    Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die anihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.
    Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.
    c. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
    d. Der Besteller ist zum Weiterverkauf nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur
    vollständigen Bezahlung seiner Forderung aus dem Weiterverkauf vorbehält.
    e. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller oder bei wesentlicher Vermögensverschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, die unseren Anspruch gefährden erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung
    selbst einzuziehen.
    f. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen
    Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
    g. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu
    unterrichten.
    3. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um
    mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
    4. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie
    Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder
    sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung
    an.

     

VIII. Zahlung/Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht


  1. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen gemäß Ziffer IV.5. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Ist Skonto vereinbart gilt
    mangels besonderer Vereinbarung als Beginn der Skontofrist das Rechnungsdatum. Die Skontofrist ist
    eingehalten, wenn die geschuldete Summe vollständig spätestens am letzten Tag der Skontofrist auf unserem Konto eingegangen ist.
    2. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12 % mindestens jedoch in Höhe des
    gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz übersteigen, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in
    dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
    3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Verzug, so werden alle Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.
    4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen.
    Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener
    Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  2. Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis,
    § 320 BGB oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
    6. An allen vom Besteller angelieferten Vorlagen und Gegenständen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  3. Erfüllungsort/Gerichtsstand

  4. Erfüllungsort ist unser Sitz.
    2. Gerichtsstand ist Bielefeld, falls der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtsoder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller im Inland keinen eigenen allgemeinen
    Gerichtsstand hat. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
    X. Nutzungsrechte
    Wir übertragen dem Besteller im notwendigen Umfang des jeweiligen Vertragszwecks ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung, begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das
    Recht beinhaltet nicht das Recht zur Bearbeitung oder Vervielfältigung. Der Besteller ist nicht berechtigt,
    ihm übertragene Nutzungsrechte auf Dritte ganz oder teilweise zu übertragen.
    Mit der Übersendung von Vor- und Zwischenerzeugnissen sowie Entwürfen ist keine Einräumung von Nutzungsrechten verbunden.
    XI. Anzuwendendes Recht
    Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet das materielle deutsche Recht wie zwischen zwei Parteien mit Sitz in Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechtsübereinkommens
    (CISG) wird ausgeschlossen.
    B. Zusätzliche Bedingungen für
    I. Werbeagentur-Leistungen
    Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahme obliegt dem Besteller. Soweit wir von der Unzulässigkeit Kenntnis haben oder erlangen, weisen wir den Besteller hierauf hin. Eine urheber-, marken oder
    patentrechtliche Beschaffenheit, insbesondere die Schutzfähigkeit, wie auch ein werblicher Erfolg werden nicht gewährleistet oder garantiert. Wir haften nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen. Es
    steht uns frei, Werbemittel branchenüblich und im angemessenen Umfang zu signieren.
    II. Web-Design
    Umfasst der Vertragsgegenstand auch die Konzipierung, Erstellung oder Bearbeitung von Inhalten, die im Internet veröffentlich werden, stellt uns der Besteller die für die Erstellung oder Bearbeitung notwendigen Inhalte und Informationen zur Verfügung, soweit wir nicht mit der Erstellung beauftragt wurden. Dem Besteller eingeräumte Nutzungsrechte beziehen sich lediglich auf die Nutzung im Rahmen der InternetPräsenz.
    III. Webhosting
    Soweit dem Besteller Serverspeicherplatz zum Zweck des Betriebs einer Internetseite zur Verfügung gestellt wird, räumt uns der Besteller an seinen Daten diejenigen urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechte ein, die
    für die Bereithaltung der Daten erforderlich sind.
    Der Besteller ist verpflichtet, die im Rahmen des Webhostings angebotenen Dienste ausschließlich zweckentsprechend und ohne Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu verwenden. Die Speicherung und Bereithaltung von Daten, die gegen Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verstoßen oder sittenwidrig sind, ist nicht gestattet. Die Weitervermietung des Speicherplatzes an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dem Untermieter sind die Nutzungsbestimmungen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Besteller und uns aufzugeben.
    Der Besteller ist verpflichtet, den üblichen Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passwörter und Zugangsdaten geheim zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu schützten.
    Der Besteller ist verpflichtet, die Bestimmungen zur Anbieterkennzeichnung, ibs. § 5 TMG, zu befolgen.
    IV. Druckerzeugnisse
    Es gelten ergänzend, jedoch nachrangig, die Handelsbräuche der Druckindustrie (insbesondere: keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des Endprodukts erstellt werden).
    Handelt es sich bei der Bestellung um eine Nachbestellung, wird keine Gewähr für die farbliche Übereinstimmung mit früheren Bestellungen übernommen.
    V. Fotographische Leistungen
    Hat uns der Besteller keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, steht uns die künstlerisch-technische Gestaltung frei.
    Die Digitalisierung und Vervielfältigung unserer Lichtbilder, analog oder digital, auf Datenträgern aller Art oder in sonstiger Weise bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Dies gilt insbesondere für die Verwendung
    im Rahmen des Internets, Intranets und von Online-Datenbanken. Im Falle der Zustimmung sind unsere Lichtbilder – auch in geänderter Form – mit einem Urheber-, bzw. Miturhebervermerk dauerhaft (elektronisch verknüpft) zu versehen.

 

  1. Zahlungskonditionen

 Außerdem gestattet der Kunde eine Referenzangabe auf unseren Netzwerken. Dabei darf die Leistung angegeben werden. Sollte dies nicht erwünscht sein, muss dies vor Auftragserteilung schriftlich erklärt werden.

Nach erhalt der Rechnung muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen erfolgen.